Wann ist dieser nötig?

Vertreiber von PSM müssen genügend Personal beschäftigen, die in Besitz einer gültigen Bescheinigung gemäß Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 sind.
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PSM, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an Personen verkauft werden, die über eine Sachkundebescheinigung für Vertreiber oder Verwender
verfügen.
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Vertreiber im Einzelhandel, die nur Produkte für die nicht-berufliche-Verwendung (Produkte für den Haus- und
Kleingartenbereich) verkaufen, können unter nachstehenden Vorraussetzungen ausgenommen werden.
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Kleinmengenregelung bis 100kg PSM/Jahr und Betrieb bzw. Filiale
(Ab 6 Filialen muss 1 Person über Beschinigung verfügen bzw. je 20 Filialen)
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Kleinmengenregelung bis 100kg PSM/Jahr und Betrieb bzw. Filiale
Detaillierte Informationen bezüglich der oben angeführten Regelungen für den Verkauf von PSM findden Sie unter §§1-3 in der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011
Umsetzungsfrist bis 26.11.2015
Kursanmeldung unter:
http://www.ages.at/ages/ages-akademie/programm-detail/kalender/event/2/aktuell